Fragen + Antworten zur Windenergie

In öffentlicher Sitzung des Gemeinderates wurde am 19. März 2024 einstimmig beschlossen, einen Bürgerentscheid mit folgender Fragestellung durchzuführen:

„Sind Sie dafür, dass die Stadt Weil der Stadt in ihrem Eigentum befindliche Flächen in den Windvorranggebieten BB-02 und BB-27 für die Entwicklung von Windenergieanlagen zur Verfügung stellt?“

Der Bürgerentscheid findet am 9. Juni 2024 statt.

Infos zum Bürgerentscheid & zu den Standorten

Stellungnahmen von Gemeinderat & Bürgermeister

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FAQ zum Thema Windenergie

Häufige Fragen & Antworten

Sie haben weitere Fragen zum Thema Windenergie? Schreiben Sie uns eine E-Mail an wind(at)weil-der-stadt.de.

Kurz geantwortet

Windvorranggebiete sind Gebiete im Regionalplan, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen baurechtlich privilegiert, also vereinfacht, ist. Die Gebiete auf Weil der Städter Gemarkung werden vom Verband Region Stuttgart festgelegt.

Ausführlich erklärt

Baden-Württemberg muss 1,8 % der Landesfläche für die Entwicklung von Windenergieanlagen bis September 2025 zur Verfügung stellen. Das ist gesetzlich im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG, 2023) und im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG, 2023) festgelegt. Das Land hat die Regionalverbände mit dieser Aufgabe betraut. Der Verband Region Stuttgart, zu dem Weil der Stadt gehört, hat insgesamt vier Flächen auf der Gemarkung Weil der Stadts im Entwurf ausgewiesen. Die letzte Entscheidung wird in der Regionalversammlung getroffen.

Die Vorranggebiete liegen im Außenbereich, also außerhalb bebauter Gebiete. Die Hürden für das Bauen im Außenbereich sind grundsätzlich hoch. Regelmäßig dürfen im Außenbereich nur sogenannte „privilegierte Vorhaben“, zum Beispiel von landwirtschaftlichen Betrieben, gebaut werden. In den ausgewiesenen Vorranggebieten wären Windenergieanlagen dann ebenfalls baurechtlich privilegiert.

Um das Flächenziel für die Windvorranggebiete zu erreichen, hat der Gesetzgeber ein bislang ungewöhnliches Verfahren gewählt: Gelingt es nicht, die geforderten 1,8 % der Landesfläche als Windvorranggebiete auszuweisen, werden Windenergieanlagen überall im Außenbereich zulässig sein, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Festlegung von Vorranggebieten durch die Region dient somit der Steuerung von Windenergie-Standorten im Außenbereich und hat weitreichende Konsequenzen.

Die wichtigste Voraussetzung ist die mittlere gekappte Windleistungsdichte. Sie ist ein Maß dafür, wie viel Energie an einem Standort durch Windenergieanalgen „geerntet“ werden kann. Diese wird in Watt pro Quadratmeter in 160 Metern Höhe über dem Grund gemessen. In Baden-Württemberg gilt ein Orientierungswert von 215 Watt pro Quadratmeter (W/m²). In der Region Stuttgart haben 34 % der Regionsfläche eine ausreichende Windleistungsdichte.

Ist eine ausreichende Windleistungsdichte vorhanden, wird die Fläche  im Hinblick auf die rechtlichen Ausschlusskriterien betrachtet. Geprüft werden flächenhafte Sachverhalte, die der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. Dies sind zum Beispiel Siedlungs- und Verkehrsflächen, Naturschutzgebiete (oder andere durch Fachgesetze geschützte Gebiete) oder gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstände zu bestimmten Nutzungen. Übrigens: Zur Wohnbebauung muss ein Abstand von 700 Metern eingehalten werden.

Hinzu kommen weitere planerische Abwägungskriterien. Dazu gehört beispielsweise die Vergrößerung des Abstandes zur Wohnbebauung auf 800 Meter, der Ausschluss von weiteren Schutzgebieten oder regionalplanerische Ausschlusskriterien. Diese liegen vor, wenn die Fläche im Regionalplan bereits als Vorranggebiet für Wohnungsbau oder Rohstoffabbau festgelegt ist.

Nach Anwendung aller Kriterien hat sich die die Potenzialfläche von 34 % auf 3 % verringert.

Im weiteren Planentwurf wurden dann bereits bestehende Windenergieanlagen, der Schutz des Landschaftsbildes und der Schutz vor visueller Überlastung berücksichtigt. So wurde sichergestellt, dass besondere Landmarken und raumbedeutsame Kulturdenkmäler geschützt werden. Außerdem sollte eine "Umzingelung",  wie es die Rechtsprechung nennt, vermieden werden. Nach Anwendung dieser Kriterien reduzierte sich die Potenzialfläche nochmals - nämlich von 3 % auf 2,6 %.

Quelle: Verband Region Stuttgart

Karte zum Regionalplan mit den Gebieten für regionalbedeutsame Standorte für Windenergienalagen.
© Karte zum Regionalplan mit den Gebieten für regionalbedeutsame Standorte für Windenergienalagen.
Alle Rechte vorbehalten Verband Region Stuttgart

Kurz geantwortet

Weil sich die zugrunde liegenden Informationen weiterentwickelt und verbessert haben. Neben der Datengrundlage hat sich auch die Technik und Leistungsfähigkeit von Windenergieanlagen (Schwachwindanlagen) so verbessert, dass neue Standort wirtschaftlich werden.

Ausführlich erklärt

Der aktuelle Windatlas wurde im Mai 2019 vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft veröffentlicht und ersetzt den Windatlas aus dem Jahr 2011. Bei der Neuerstellung wurden die erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Modellsysteme, verfügbare Rechenleistung und die Datenbasis zur Verifikation berücksichtigt. Der nun vorliegende Windatlas verfügt über eine erhöhte Auflösung der Modellsimulation, wodurch sich auch die Informationsdichte der gelieferten Ergebnisse im Vergleich zum bestehenden Windatlas um den Faktor ~2,8 erhöht.

Insgesamt bietet der neue Windatlas eine umfassende Datengrundlage zur Unterstützung der Planung von Windenergieanlagen. Die Berechnungen wurden für die Höhen 140 Meter, 160 Meter, 180 Meter und 200 Meter über dem Grund durchgeführt. Da im Windatlas von 2011 eine Höhe von 100 Metern zugrunde gelegt wurde, wurde auch diese Höhe als Bezugshöhe berücksichtigt.

Quellen:

Windatlas der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

Bericht Windatlas Baden-Württemberg 2019

Die beiden Windvorranggebiete BB-02 und BB-27 befinden sich jeweils ganz oder überwiegend auf Weil der Städter Gemarkung und jeweils überwiegend im Eigentum der Stadt.

Die Windvorranggebiete BB-26 und BB-19 befinden sich hingegen jeweils überwiegend außerhalb und somit überhaupt nur zu einem kleinen Teil auf Weil der Städter Gemarkung. Zudem sind sie wiederum nur zu einem geringen Teil im Eigentum der Stadt Weil der Stadt. Daher sind diese beiden Gebiete nicht Teil der aktuellen Überlegungen und des Bürgerentscheides.

Eine Karte mit allen vier Windvorranggebieten und den Flächen im städtischen Eigentum.
© Eine Karte mit allen vier Windvorranggebieten und den Flächen im städtischen Eigentum.
Stadt Weil der Stadt

Eine Windenergieanlage erzeugt durchschnittlich zwischen 10 und 15 Gigawattstunden (10 bis 15 Millionen Kilowattstunden) Strom pro Jahr, abhängig von Faktoren wie der Windgeschwindigkeit am Standort, Nabenhöhe und Rotordurchmesser.

Quelle: Windatlas der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

Die neusten Anlagen mit einer Leistung von ca. 7 Megawatt, die auf Schwachwind ausgelegt sind, können rechnerisch klimaneutralen Strom für 4.000 bis 7.000 Haushalte erzeugen.

Quelle: Vestas

Um Weil der Stadt rechnerisch mit klimaneutralem Strom zu versorgen, werden zum jetzigen Zeitpunkt 4 bis 5 Windenergieanlagen benötigt.

Im Jahr 2022 wurden auf Weil der Städter Gemarkung insgesamt 61,31 Gigawattstunden Strom verbraucht und 10,75 Gigawattstunden in das Netz eingespeist. Der Strombedarf der Stadt lag im Jahr 2022 also bei 50,56 Gigawattstunden. Die zunehmende Elektrifizierung in Bereichen wie Verkehr und Wärme (Elektroautos, Wärmepumpen etc.) wird den Strombedarf weiter erhöhen. Dies bietet aber auch die Chance, importierte, klimaschädliche fossile Energie durch lokal erzeugte, klimaneutrale Energie aus Wind und Sonne zu ersetzen.

Quellen:

Windatlas der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)

Energiemonitor für Weil der Stadt

Der Stadt Weil der Stadt gehören die Waldflächen, auf denen mögliche Potenzialgebiete für Windenergieanlagen liegen, nahezu vollständig. Als Flächeneigentümerin würde sie pro Windenergieanlage und Betriebsjahr Pachtzahlungen erhalten. Diese Einnahmen fließen direkt in den städtischen Haushalt und helfen, das Haushaltsdefizit zu verringern und somit zukünftige Investitionsvorhaben mitzufinanzieren. Nach heutigem Stand kann mit jährlichen Pachteinnahmen im niedrigen einstelligen Millionenbereich gerechnet werden. Hiervon profitiert letztendlich die Bürgerschaft von ganz Weil der Stadt.

Darüber hinaus können die Betreiber von Windenergieanlagen auf Kosten des Netzbetreibers 0,2 Cent pro Kilowattstunde erzeugten Windstroms an alle Gemeinden zahlen, die im Umkreis von 2,5 Kilometern um eine Windenergieanlage liegen, die sogenannte EEG-Kommunalabgabe. Außerdem werden ab einer gewissen Betriebslaufzeit der Windenergieanlagen auch Gewerbesteuereinnahmen erzielt.

Des Weiteren besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Beteiligung der Kommune an den Windenergieanlagen. Wie diese konkret aussehen könnte, kann erst zu einem späteren Zeitpunkt definiert werden.

Schließlich könnte Weil der Stadt mit der Errichtung von Windenergieanlagen die gesetzlichen Klimaschutzziele zeitnah erreichen und damit einen enormen Beitrag zur Energiewende leisten. Dies wäre für die Stadt, aber auch für die Region ein Standortvorteil für Unternehmen und Gewerbe. Denn laut einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Kantar aus dem Jahr 2022 ist für 70 % der befragten Unternehmen die Verfügbarkeit von erneuerbarem Strom ein zentrales Kriterium für Investitionsentscheidungen.

Quelle: Unternehmensumfrage: Renewables der entscheidende Standortfaktor der Zukunft

In beiden Gebieten strebt die Verwaltung eine (teilweise) wirtschaftliche Beteiligung durch die Stadtwerke (Energie Weil der Stadt) an. Wie diese aussehen wird, kann erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

In beiden Gebieten strebt die Verwaltung (vorbehaltlich aller notwendiger Gemeinderatsbeschlüsse) eine direkte oder indirekte wirtschaftliche Beteiligung der Bürger an den Windenergieanlagen an.

Bei einer direkten Beteiligung werden die Bürger beispielsweise zu Miteigentümern der Betriebsgesellschaft und somit selbst zu Energieproduzenten. Eine andere Form der Beteiligung kann über Nachrangdarlehen oder Crowdinvestments realisiert werden, die es den Bürgern ermöglichen, Projekte mitzufinanzieren, aktiv zu fördern und gleichzeitig durch Zinszahlungen Gewinne zu erzielen.

Im Rahmen der sogenannten passiven Bürgerbeteiligung können Anwohner indirekt von einem regionalen Stromtarif (gegebenenfalls über eine Beteiligung der EnWdS) profitieren. Auch dies soll überprüft werden.

Darüber hinaus kommen die Einnahmen der Stadt auch der Allgemeinheit zugute.

Quelle: Bürgerforum Energiewende Hessen

Für die Kommune als Flächeneigentümerin der Flurstücke in den Vorranggebieten eröffnen sich weitreichende Möglichkeiten: Sie hat die Möglichkeit, den gesamten weiteren Prozess der Projektierung, des Baus und Betriebs dieser Windenergieanlagen für die kommenden 20 bis 30 Jahre zu beeinflussen und zu steuern. Die Rolle und damit Einbindung in das Projekt bestimmt einerseits den Aufwand und das Risiko, andererseits aber auch die Wertschöpfungsmöglichkeiten aus dem Vorhaben. Eine stärkere Beteiligung an der Projektentwicklung und am späteren Betrieb ist mit mehr Mitsprachemöglichkeiten und Chancen auf höhere Einnahmen verbunden. Wie weit die Beteiligung der Gemeinde an einem zukünftigen Windenergieprojekt gehen soll, wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Vom Beginn der Planung über die Auswahl des Projektentwicklers bis hin zum Bau der Windenergieanlagen können fünf bis sechs Jahre vergehen. Denn auch wenn mit der Ausweisung als Vorranggebiet der Bau von Windenergieanlagen auf diesen Flächen grundsätzlich möglich ist, bedürfen die konkreten Bauvorhaben zusätzlich noch einer detaillierteren Prüfung und Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Vorbereitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens nimmt im Gesamtprozess die meiste Zeit in Anspruch. Liegt die Genehmigung vor, folgt die mehrmonatige Ausschreibungs- und Finanzierungsphase. Darauf folgt die etwa einjährige Bauzeit. Anschließend können die Windenergielagen für circa 20 Jahre + x Strom erzeugen.

Grafisch dargestellter Zeitplan für ein Windenergieprojekt.
© Grafisch dargestellter Zeitplan für ein Windenergieprojekt.
Alle Rechte vorbehalten Landesenergieagentur Hessen

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023) hat die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, zum Ziel.

Im Jahr 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Deutschland mindestens 80 % betragen. Nach der Vollendung des Kohleausstiegs soll die Stromversorgung in Deutschland dann treibhausgasneutral sein. Dieses Ziel soll unter anderem durch eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land erreicht werden.

Im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG 2023) werden hierzu den Ländern verbindliche Flächenziele vorgegeben. Baden-Württemberg muss 1,8 % der Landesfläche für die Entwicklung von Windenergieanlagen bis September 2025 (festgelegt im KlimaG BW 2023) zur Verfügung stellen. Das Land Baden-Württemberg hat die Regionalverbände mit dieser Aufgabe betraut. Der Verband Region Stuttgart, zu dem Weil der Stadt gehört, muss deshalb seinen Regionalplan fortschreiben und dabei 1,8 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für Windenergie ausweisen.

Um die Ziele in das Planungsrecht zu integrieren, wurden im Baugesetzbuch (BauGB) neue Sonderregelungen für die Windenergie an Land geschaffen: Werden die Flächenziele nicht erreicht, entfällt die planerische Steuerungsmöglichkeit vollständig. Das bedeutet, Windenergieanlagen werden überall im Außenbereich zulässig sein, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kurz geantwortet

Weil der Wind auch hier im Süden stark genug bläst – wenn man ihn in großer Höhe erntet. Die Kombination aus modernen Windenergieanlagen (Schwachwindanlagen) und EEG-Förderung ermöglicht auch hier einen wirtschaftlichen Betrieb. Dies fordert im Übrigen auch die nationale Energiestrategie und die darauf aufbauenden Gesetze.

Ausführlich erklärt

Bis zum Jahr 2030 soll nach dem neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 115 Gigawatt installierte Leistung Windenergie an Land vorhanden sein. Durch das Wind-an-Land-Gesetz des Bundes und das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg wurde festgelegt, dass jede Region zur Zielerreichung beitragen muss.

Dies ist auch in dem schleppenden Ausbau von Stromleitungen in den Süden und in dem größer werdenden Nord-Süd-Gefälle im Stromsektor begründet. Die Errichtung von Windenergieanlagen im wirtschaftsstarken Süden unterstützt letztendlich auch die lokale Industrie.

Eine großräumige Verteilung der Windenergieanlagen bietet außerdem energiewirtschaftliche Vorteile: Windstrom wird so deutlich stetiger in die Netze eingespeist und die zukünftige Einspeisung lässt sich besser voraussagen.

Zudem hat sich in den letzten Jahren auf technischer Seite so viel verändert, dass Flächen, die früher aufgrund der geringeren Windhöffigkeit ausgeschlossen wurden, heute interessant für die Errichtung von Windenergieanlagen werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - Neuer Schwung für erneuerbare Energien

Karte mit der installierten Leistung von Windenergie in Deutschland 2022
© Karte mit der installierten Leistung von Windenergie in Deutschland 2022
Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)
Karte von der Gemarkungsfläche mit den Windvorranggebieten BB-02 und BB-27, den städtischen Flächen und dem Jahresertrag einer Vestas V-150
© Karte von der Gemarkungsfläche mit den Windvorranggebieten BB-02 und BB-27, den städtischen Flächen und dem Jahresertrag einer Vestas V-150
Stadt Weil der Stadt

Die bodennahen Windgeschwindigkeiten in Baden-Württemberg sind im Vergleich zu den Küstenregionen relativ gering. Denn im Binnenland bremsen Hügel, Berge, Gebäude und Wälder den bodennahen Wind ab.

Durch die stetige technische Weiterentwicklung der Windenergieanlagen können heute jedoch Nabenhöhen von fast 200 Metern erreicht werden. Damit können in vielen Regionen Baden-Württembergs gute Stromerträge erzielt werden. Jeder zusätzliche Meter Nabenhöhe kann den Energieertrag um etwa ein Prozent steigern. Eine Verdoppelung des Rotordurchmessers führt zudem zu einer Vervierfachung des Windstromertrags.

Große Windenergieanlagen benötigen also, bezogen auf die installierte Leistung, weniger Fläche und liefern mehr Energie.

Ab 215 Watt pro Quadratmeter (W/m²) in 160 Metern Höhe geht die Regionalplanung davon aus, dass ein Standort für Windenergiegewinnung geeignet ist. Der Windatlas Baden-Württemberg zeigt, dass in 200 Metern Höhe die Windleistungsdichte im Vorranggebiet BB-02 bei 250-310 W/m² und im Gebiet BB-27 sogar überwiegend bei 310-375 W/m² liegt.

Im späteren Prozess zur Realisierung der Windenergieanlagen werden detaillierte Windgutachten (mit Windmessungen) durch den Projektierer erstellt.

Quelle: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Grafik zur Größe der Rotorblätter von Windenergieanlagen und den Auswirkungen.
© Grafik zur Größe der Rotorblätter von Windenergieanlagen und den Auswirkungen.
Alle Rechte vorbehalten Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE)

Ein Blick auf die Gemarkung zeigt, dass an die Siedlungsflächen (Wohnen, Gewerbe etc.) in der Regel zunächst Acker und Grünland anschließt. Erst dann kommt der Wald. Somit können die gesetzlichen Abstandsregelungen ganz überwiegend nur im Wald eingehalten werden.

Um Eingriffe in die Fläche und in das Ökosystem so gering wie möglich zu halten, kann es sinnvoll sein, Kahlflächen im Wald als Standorte für die Windenergieanlagen zu nutzen. Kahlflächen entstehen beispielsweise durch Sturm, Trockenheit oder Schädlingsbefall. Durch die Nutzung dieser Kahlflächen könnten zusätzliche Rodungen vermieden werden. Mit Blick auf den Schädlingsbefall, insbesondere durch Borkenkäfer, könnten zudem die hohen wirtschaftlichen Verluste der Forstwirtschaft teilweise ausgeglichen werden.

Außerdem ist die Ökobilanz von Windenergieanlagen ausgesprochen gut: Eine Waldfläche von 0,5 Hektar nimmt rund 5,5 Tonnen CO2 pro Jahr auf. Dagegen steht die jährliche CO2-Vermeidung einer Windenergieanlage von 7.095 Tonnen.

Übrigens: Die Stadt Weil der Stadt hat bereits ein Alt- und Totholzkonzept für den Wald beschlossen, um ihn ökologisch aufzuwerten. Mehr erfahren

Quellen:

Fachagentur Windenergie

Umweltbundesamt

Bayrische Staatsforsten

Sie möchten Windenergieanlagen im Wald vor Ort anschauen? Drei Anlagen mit einer Nabenhöhe von 164 Metern finden Sie  beispielsweise im Windpark Goldboden-Winterbach, circa 50 Auto-Minuten von Weil der Stadt entfernt.

Quelle: EnBW

Beim Flächenverbrauch von Windenergieanlagen im Wald ist zu unterscheiden zwischen Flächen, die dauerhaft beansprucht werden, und Flächen, die nur während der Bauphase in Anspruch genommen werden.

Aktuelle Erhebungen zeigen, dass für den Betrieb einer Windenergieanlage im Durchschnitt etwa 0,5 Hektar dauerhaft in Anspruch genommen werden. Das entspricht 70 % eines Fußballfeldes. Davon entfallen circa 0,05 Hektar auf die Versiegelung für das Fundament. Während der Bauphase sind zusätzlich circa 0,4 Hektar freizuhalten, die danach wieder aufgeforstet werden.

Die Stadt Weil der Stadt hat circa 1.200 Hektar forstwirtschaftliche Fläche in ihrem Eigentum. Die für die Errichtung einer Windenergieanlage benötigte Fläche beträgt also 0,04 % der Gesamtfläche (0,5 Hektar je Windenergieanlage bei 1.200 Hektar Gesamt-Waldfläche) und kann somit als flächenmäßig vernachlässigbar angesehen werden.

Als Ausgleich für die dauerhaft genutzten Waldflächen ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, an anderer Stelle im Verhältnis von mindestens 1:1 aufzuforsten.

Neben dem Ausgleich der in Anspruch genommenen Waldfläche sind Maßnahmen im Rahmen der natur- und artenschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchzuführen. Diese dienen häufig auch der Erhöhung der Arten- und Strukturvielfalt im Wald. Beispiele für solche Maßnahmen sind der ökologische Waldumbau, die Erhöhung der Strukturvielfalt, Flächenstilllegungen, die Förderung von Alt- und Totholz oder künstliche Nisthilfen.

Quelle: Fachagentur Windenergie

Eine Grafik zur Dauerhafter Flächenbedarf einer Windenergieanlage im Wald im Verhältnis zu einem Fußballfeld.
© Eine Grafik zur Dauerhafter Flächenbedarf einer Windenergieanlage im Wald im Verhältnis zu einem Fußballfeld.
Alle Rechte vorbehalten Fachagentur Windenergie

Eine Windenergieanlage erzeugt auf circa 0,5 Hektar jährlich mindestens 10.000.000 Kilowattstunden Strom. Damit können etwa 3.500 Haushalte versorgt werden.

Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage erzeugt auf der gleichen Fläche circa 350.000 Kilowattstunden Strom. Damit können etwa 120 Haushalte versorgt werden.

Der für die Biogasverstromung benötigte Mais, der auf 0,5 Hektar angebaut wird, erzeugt 11.500 Kilowattstunden Strom. Damit können etwa 4 Haushalte versorgt werden.

Eine Windenergieanlage ist also 29-mal effizienter als eine Freiflächen-Photovoltaikanlage und sogar 870-mal effizienter als die Stromgewinnung aus Mais. Umgekehrt: Um die gleiche Menge an Strom zu erzeugen, die eine Windenergieanlage pro Jahr liefert, müssten 435 Hektar Mais zur Verstromung angebaut werden. Zum Vergleich: Hausen hat eine Gesamtfläche von rund 355 Hektar.

Quelle: Thünen-Institut für Betriebswirtschaft - Vergleich Flächenenergieerträge

Kurz geantwortet

Grundsätzlich schließen sich Artenschutz und Windenergieanlagen nicht aus, zumal ganz neue technische Möglichkeiten bestehen (Kamera- und Abschaltsysteme etc.).

Ausführlich erklärt

Im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen sind Fachgutachten vorzulegen, die von den zuständigen Naturschutzbehörden intensiv geprüft werden. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen zum Beispiel für brütende oder ziehende Vögel bestehen, werden die Windenergieanlagen nicht genehmigt oder müssen, wenn möglich, zeitweise abgeschaltet werden.

Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen (Stichwort EU-Notfall-Verordnung) sind diese Hürden allerdings aktuell gesenkt worden. Wurde bereits bei der Planung von Windvorranggebieten eine strategische Umweltprüfung (SUP) (etwa im Rahmen der Erstellung des Regionalplans) durchgeführt, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann auf Basis vorliegender Daten. Welche Regelungen zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrags gelten, ist noch nicht absehbar.

Die Rotoren der heute gebauten Anlagen drehen sich weit langsamer und meist oberhalb der üblichen Flughöhen von Brutvögeln. Zugvögel halten meist mehr Abstand zu den Windenergieanlagen, werden jedoch nicht vertrieben. Die Kollisionsgefahr ist sehr gering.

Auch im Vergleich ist die Zahl der durch Windenergieanlagen getöteten Vögel gering - zwischen 10.000 und 100.000 Vögel pro Jahr. Das entspräche bei derzeit rund 29.000 Windenergieanlagen bundesweit einer Quote von ein bis vier Vögeln pro Windenergieanlage und Jahr. Andere menschengemachte Faktoren sind für Vögel wesentlich fataler: 100 bis 115 Millionen getötete Vögel jedes Jahr in Deutschland durch Glasflächen an Gebäuden, etwa 70 Millionen im Straßen- und Bahnverkehr, weitere 20 bis 100 Millionen Vögel werden Opfer von Hauskatzen.

Die größte Bedrohung, insbesondere für seltene und in ihrem Bestand gefährdete Tierarten, stellt der fortschreitende Klimawandel dar. Der Ausbau der Windenergie leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und damit auch zum Schutz und Erhalt von Arten und ihren Lebensräumen. Er ist wesentliche Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende.

Quellen:

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Es gibt klare baurechtliche Vorschriften, die Grenzwerte für die erlaubten Geräuschpegel festlegen und in der "Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm" (TA-Lärm DIN-ISO 9613-2) festgehalten sind. Die zulässige Geräuschbelastung durch Windenergieanlagen liegt zwischen 35 Dezibel in reinen Wohngebieten und 45 Dezibel in Mischgebieten. 35 Dezibel entsprechen in etwa einem menschlichen Flüstern. 45 Dezibel sind mit üblichen Geräuschen in einer Wohnung vergleichbar.

Grundsätzlich sind heutige Windenergieanlagen leiser als ihre Vorgänger. Sie sind besser schallgedämmt und haben schalltechnisch optimierte Rotorblattformen. Schon aus wenigen hundert Metern Entfernung ist das durch die Rotorblätter hervorgerufene gleichmäßige Rauschen kaum noch wahrnehmbar. Zudem werden die Geräusche von Windenergieanlagen durch Umgebungsgeräusche (Bäume und Sträucher, Straßenlärm und andere Alltagsgeräusche) stark überlagert.

Quelle: Bundesverband WindEnergie

Kurz geantwortet

Ja, Windenergieanlagen erzeugen Infraschall. Genauso wie Wasserfälle, Straßenverkehr, Kühlschränke und viele andere natürliche und technische Quellen. Aber wichtig ist: Auch Langzeitstudien zeigen, dass dadurch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

Ausführlich erklärt

Unter Infraschall versteht man Schallwellen, die so tief sind, dass Menschen sie nicht hören können. Denn Infraschall liegt unterhalb der menschlichen Hörschwelle von 16 bis 20 Hertz. Tieffrequente Schwingungen sind Teil unserer Umwelt. Sie stammen aus einer Vielzahl von natürlichen und technischen Quellen, beispielweise Gewitter, Wasserfälle und Meeresbrandung, Straßenverkehr, Flugzeuge, Kühlschränke und Klimaanlagen.

Durch die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zur Wohnbebauung bleibt der von den Windenergieanlagen erzeugte Infraschall deutlich unter der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle. Mehrere Studien, unter anderem Langzeitstudien der Landesämter für Gesundheit Bayern und Baden-Württemberg, können nicht nachweisen, dass gesundheitliche Belastungen hervorgerufen werden.

Der vermeintlich hohe Infraschall wurde jahrelang von Kritikern und Bürgerinitiativen als Argument gegen den Ausbau der Windenergie an Land angeführt. Dies beruhte jedoch auf einem erheblichen Rechenfehler in einer Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). Darin wurde die Infraschallbelastung durch Windenergieanlagen um das rund 4.000-fache überschätzt. Die Studie wurde mittlerweile zurückgezogen.

Quellen:

Umweltbundesamt

Universität Bayreuth

Auch diese Fragestellung ist Teil des Genehmigungsverfahrens. Hierzu bestehen gesetzliche Regelungen, die die Anwohner schützen.

Je nach Wetterlage, Windrichtung, Sonnenstand und Betrieb kann eine Windenergieanlage mit ihren rotierenden Flügeln einen bewegten Schatten werfen.

Die Beurteilung der optischen Immissionen wird durch das Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Gegenwärtig gelten die folgenden Grenzwerte (Immissionsrichtwerte):

  • Maximale jährliche Beschattungsdauer: 30 Stunden pro Jahr
  • Maximale tägliche Beschattungsdauer: 30 Minuten pro Tag

Für die Bewertung sind alle umliegenden Windenergieanlagen einzubeziehen und im Zuge des Genehmigungsverfahrens folgende Maßnahmen durchzuführen:

  • Ermittlung des Schattenwurfs in einer sogenannten Schattenwurfprognose
  • Erstellung der Prognose durch einen unabhängigen Fachgutachter
  • Berechnung des standort- sowie tages- und uhrzeitabhängigen Schattenwurfs abhängig vom jeweiligen Sonnenstand
  • Ausweisung der Beiträge der einzelnen Windenergieanlagen
  • Aufsummierung der Jahresbeschattungsdauer bei Windenergieanlagen

Die Ergebnisse der Schattenwurfprognose werden durch die Genehmigungsbehörde geprüft und bewertet. Je nach Ergebnis werden Nebenbestimmungen und zu ergreifende Maßnahmen festgelegt. Das kann eine gezielte Abschaltung mittels Abschaltautomatik unter Verwendung von technischen Messinstrumenten (Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkensensoren) oder die Wahl eines alternativen Standorts sein. Sind die Maßnahmen nicht zielführend, wird keine Genehmigung für die Windenergieanlage(n) erteilt.

Quelle: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Die rot leuchtenden Signale machen die Anlagen für Flugzeuge im Dunkeln sichtbar. Windenergieanlagen werden ab diesem Jahr verpflichtend mit einer sogenannten bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung ausgestattet. Die Signalleuchten blinken dann nur noch, wenn sich tatsächlich auch ein Flugzeug nähert. (Genauere Infos dazu in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen)

Quelle: Fachagentur Windenergie

Gefährdungen durch Eisabwurf von Windenergieanlagen werden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft.

Sofern Sicherheitsabstände zu Verkehrswegen und Gebäuden nicht eingehalten werden können, ist eine gutachterliche Stellungnahme zur Funktionssicherheit der Eiserkennungssysteme erforderlich. Dieses Gutachten muss auch eine Stellungnahme zur Gefährdung bei Abschaltung der Windenergieanlage enthalten.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Kurz geantwortet

Die Gefahr, dass eine Windenergieanlage Öl verliert, wird durch verschiedene technische Maßnahmen erheblich minimiert und ist somit nahezu ausgeschlossen.

Ausführlich erklärt

Das Hydrauliköl in der Rotornabe wird durch technische Lösungen vor Verunreinigungen geschützt. Im Falle einer Leckage kann die gesamte Menge von maximal 100 Litern Hydrauliköl aufgefangen werden.

Die Baugruppe des Kühlsystems ist genau in Arbeitsanweisungen beschrieben, um falsche Montage und dadurch die Gefahr einer Leckage zu verhindern. Zudem sind alle Schläuche und Rohre druck- und medienbeständig ausgelegt.

Ein Austreten des Schmierfettes an den Rotorblattlagern wird durch jeweils zwei Profildichtungen an den inneren und äußeren Lagerringen der Rotorblattlager vermieden. Zusätzlich schirmt ein oberhalb der Rotorblattöffnung der Rotorschutzhaube angebrachter Schutzring jedes Rotorblattlager ab.

Zudem verfügen Windenergieanlagen aus Gründen der Anlagen- und Betriebssicherheit über eine umfangreiche Anlagenüberwachung. Bei Undichtigkeiten in den drei möglichen Systemen (Hydraulik, Kühlung und Getriebe) lösen Fehlermeldungen eine Notabschaltung aus. Pumpen werden abgestellt und Magnetventile spannungsfrei geschaltet, um ein Nachlaufen von Flüssigkeiten zu verhindern. Ein Wieder-Aufstart wird nicht zugelassen.

Neben den genannten Fehlermöglichkeiten werden eine Vielzahl von Druck- und Temperaturständen überwacht, um selbst geringere Verluste von Betriebsflüssigkeiten schnell zu erkennen. Zusätzlich wird über ein Online-Fernüberwachungssystem eine Fehlermeldung an den Betreiber und den Service abgesetzt.

Quelle: Vestas Northern Central Europe

Es gibt verschiedene Gründe, warum Anlagen vorübergehend abgeschaltet werden: Wartungs- und Reparaturarbeiten, der Schutz von Vögeln und Fledermäusen zu Brut- und Ausflugzeiten und der Schutz von Anwohnern, wenn Windenergieanlagen bei tiefstehender Sonne länger als 30 Minuten am Tag Schatten auf anliegende Wohngebäude werfen.

Abschaltungen aufgrund von Stromüberschuss kommen in Süddeutschland dagegen selten vor – deutlich seltener als im Norden. Dort reichen bei starkem Wind die Netzkapazitäten nicht aus, um den von Windenergieanlagen erzeugten Strom in den Süden zu transportieren. Um die Netzstabilität zu gewährleisten, muss der Betreiber dann die Anlagen abschalten. Der Netzausbau ist daher ein wichtiger Beitrag für die Energiewende.

Quelle: Bundesverband WindEnergie

Kurz geantwortet

Die Auswirkungen auf das Mikroklima werden als gering eingeschätzt.

Ausführlich erklärt

Als Mikroklima wird das Klima der bodennahen Luftschicht bezeichnet. Da die Oberflächen verschieden sein können, liegt es nahe, dass auch die bodennahen (mikro-)klimatischen Verhältnisse je nach Beschaffenheit des Bodens sehr unterschiedlich sind.

In der (Bio-)klimatologie, Forst- und Agrarklimatologie werden diese Zustände untersucht, indem beispielsweise Strahlungs- und Wärmehaushalte von Pflanzen oder Bodenstrukturen studiert werden. Wissenschaftliche Studien belegen, dass im unmittelbaren Umfeld von Windenergieanlagen ein gewisser Anstieg lokaler bodennaher Temperaturen gemessen wird. Dies geschieht vor allem in klaren Nächten, wenn es eine stabile Verteilung der Luftschichten gibt. Durch die Bewegung der Rotorblätter werden Luftschichten durchmischt: Kalte Luft wird vom Boden nach oben und die warme Luft zum Boden hin gewirbelt. Dasselbe passiert mit der Luftfeuchtigkeit: Trockene Luft wird von oben nach unten und ein Teil der feuchten Luft von unten nach oben transportiert.

Windenergieanlagen erhöhen also nicht die globale Temperatur insgesamt. Sie erzeugen auch keine Wärme, sondern verteilen sie nur räumlich begrenzt um.

Quelle: Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

Eine Windenergieanlage vermeidet ein Vielfaches (1.290-mal) dessen, was auf der gleichen Fläche Wald gebunden werden kann (5,5 Tonnen CO2): Mit einem spezifischen Emissions-Vermeidungsfaktor von etwa 709,45 Gramm/Kilowattstunde vermeidet eine einzige Anlage bei einem (niedrigen) Ertrag von 10 Millionen Kilowattstunden jährlich 7.094,5 Tonnen CO2. Von allen erneuerbaren Energieträgern liefert die Windenergie so den größten Beitrag zum Klimaschutz.

Zudem verursachen Windenergieanlagen im Gegensatz zu Kraftwerken, die auf die Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Kohle, Erdöl oder Erdgas angewiesen sind, keine schädlichen Emissionen wie Smog oder Treibhausgase.

Quellen:

Umweltbundesamt (Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger, S. 95)

Bayerische Staatsforsten

Eine Windenergieanlage erreicht bereits nach etwa 3 bis 7 Monaten den Punkt, an dem sie so viel Energie produziert hat, wie für ihren gesamten Lebenszyklus - von der Herstellung über den Betrieb bis zum Rückbau - benötigt wird. Danach liefert jede Betriebsstunde „netto“ sauberen Strom – durchschnittlich mindestens 20 bis 25 Jahre lang.

Diese sogenannte energetische Amortisation ist für konventionelle Energieerzeugungsanlagen unerreichbar, da sie ständig mehr Energie in Form von Brennstoffen benötigen, als sie an Nutzenergie gewinnen können.

Quellen:

Umweltbundesamt (Aktualisierung und Bewertung der Ökobilanzen von Windenergie- und Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung aktueller Technologieentwicklungen, S. 340)

Vestas

Da es sich um städtische Flächen handelt, ist die Stadtverwaltung grundsätzlich in der Vertragsgestaltung und somit auch mit Blick auf den Rückbau der Anlagen frei: Es entscheidet also die Stadt, in welcher Höhe beispielsweise Rückstellungen oder Sicherheitsleistungen für den Rückbau hinterlegt werden müssen. Dieser kann somit umfassend abgesichert werden.

Gesetzlich geregelt ist der Rückbau von Windenergieanlagen insbesondere in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB. Dieser besagt, dass für privilegierte bauliche Nutzungen eine Verpflichtungserklärung abzugeben ist, gemäß der diese Vorhaben nach ihrer dauerhaften Nutzungsaufgabe zurückgebaut und Bodenversiegelungen beseitigt werden. Diese muss durch das Hinterlegen eines genau auszugestaltenden Sicherungsmittels untersetzt werden.

In welcher Form die Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt, ist landesrechtlich geregelt. Zu den möglichen Sicherheitsleistungen gehören Grundpfandrechte (wie Grundschulden oder Hypotheken) und andere Sicherheiten wie Bankbürgschaften, Hinterlegungen oder Verpfändungen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, welches dieser Sicherungsmittel am besten geeignet ist.

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten, die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Windenergieanlage einschließlich der Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Grundstücks aufgewendet werden müssen.

Quelle: Landtag Baden-Württemberg

Mittlerweile können über 90 % der Gesamtmasse einer Windenergieanlage in etablierten Recyclingkreisläufen verwertet werden. Dies betrifft vor allem die Beton- und Stahlanteile von Fundament, Turm und Maschinenhaus. Auch Kupfer aus Leitungen, Generator, Transformator und Umrichter wird zurückgewonnen.

Das Recycling der Rotorblätter ist aktuell noch die größte Herausforderung. Die sehr speziellen Verbundstoffe der Rotorblätter erschweren die Trennung der Materialien. Derzeit werden sie in der Zementindustrie oder thermisch verwertet.

An Recyclingkonzepten, die eine 100 %-ige Verwertung ermöglichen sollen und an neuen Materialien für die Rotorblattentwicklung wird zur Zeit geforscht.

Quelle: Umweltbundesamt

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